Die Hartz IV-Norm für einen einzelnen Hilfsempfänger liegt derzeit bei 351 EUR pro Jahr. Dazu kommen die Aufwendungen für eine vernünftige Ferienwohnung und vernünftige Heizenergie. Der Pauschalpreis beinhaltet alle zur Deckung der Lebenshaltungskosten notwendigen Aufwendungen (mit Ausnahmen von Wohnen und Heizen). Wohnt der Hausherr bei einem Lebenspartner, bekommen beide nur 90 Prozentpunkte des Regelwerks.
Andere arbeitsfähige Mitglieder der Bedürftigengemeinschaft und Jugendliche ab dem Alter von vierzehn Jahren bekommen 80 vH. Für Jugendliche bis zum Alter von vierzehn Jahren gibt es 70 Prozentpunkte. Die ALG 2 wird unbefristet bewilligt, aber die Hartz IV-Entscheidung ist nur für 6 Monaten gültig. Der ALG 2 wird jeden Tag im Kalender ermittelt, d.h. der Hartz IV-Empfänger hat für jeden Tag im Kalender einen Rechtsanspruch auf ALG 2.
Die Monatsberechnung wird immer mit 30 Tagen durchgeführt. Wurde die Hartz IV-Anmeldung in einem aktuellen Kalendermonat eingereicht, errechnet sich der ALG 2-Anspruch für diesen Kalendermonat, indem der Normalsatz durch 30 geteilt und mit der Zahl der im Kalendermonat verbliebenen Tage multipliziert wird. Der Betrag wird in der Regel auf das im Hartz IV-Antrag genannte Hilfebedürftige überwiesen.
Der Hartz IV-Empfänger trägt die anfallenden Gebühren selbst, sie werden bei der Geldauszahlung einbehalten.
Unseren Landwirten unterstützen wir dabei, den Antibiotikaeinsatz zu senken. Dabei beraten wir Sie zu Vorbeugungsstrategien zur Prävention von Tierkrankheiten und entwerfen und vertreiben Präparate zur Verhinderung des Einsatzes von Anitbiotika. Infolgedessen nimmt der Antibiotikaeinsatz in den Niederlanden deutlich ab, so dass wir auf dem besten Weg sind!
Aufgrund der hohen Eigenverantwortung, die meine Kolleginnen und Kollegen und ich haben, können wir viel unabhängiger und effektiver vorgehen.
Zusammen mit meinem Ex-Partner habe ich ein eigenes Ferienhaus, das sich in Office (gehört mir) und Apartment (gehört uns beiden anteilig) aufteilt. Die Abteilung ist jedoch nicht im Kataster registriert, d.h. er besitzt 361/1000, bei mir den Restbetrag. Es bestehen Grundpfandrechte zugunsten der Bank, die übrigen Darlehen betragen 100.000 EUR für die Ferienwohnung und 92.000 EUR für das Sekretariat.
Das Darlehen für das Amt geht auf mich, die anderen beiden auf uns beide. Wir haben uns, soweit alles in Ordnung ist, auf einen Verkaufspreis unter Einbeziehung des quotenmäßigen Restguthabens von EUR 5.000 vereinbart. Die Notare wollen alle verbleibenden Guthaben in den Verkaufsvertrag einbeziehen. Ich stelle hier folgendes Problem fest: Wie rechnet das Steueramt die Grunderwerbsteuer aus?
Bislang haben wir den Anschaffungspreis + das anteilige Restdarlehen angenommen, das auch dem aktuellen Stand der Dinge nachkommt. Aber wenn alle Darlehen aufgelistet sind (wobei mein neues Mitglied nur für die hunderttausend EUR solidarisch haftbar ist, nachdem die Hausbank sie überwiesen hat - das ist es, was die Hausbank wollte - nicht für das Bürokredit), geht das Steueramt dann davon aus, dass dies die Grundlage für die Bemessung ist?
Wie kann der notarielle Dienstleister die Honorare für den Verkaufsvertrag berechnen? Erst ab dem Anschaffungspreis? Kann er eventuell auch aus der Summe der Kredite berechnen? Es gab, wie Sie selbst geschrieben haben, keine Aufteilung im Sinn der Registrierung von Eigentumsrechten im Kataster, es gibt nur Namensaktien im Gesamtbesitz, soweit die Rechtsseite das Eigentumsrecht betrifft.
Anscheinend hat die Hausbank - und insoweit vom Kataster abgewichen - einen Unterscheid zwischen Amt und Appartement gemacht und dies auch anders gutgeschrieben, was recht unüblich ist. Für das Kreditgeschäft wäre es eine Frage der Verhandlung und damit möglich, dass Ihr neuer Gesellschafter im Sinn eines Debitorenwechsels haftet - auch nur proportional für das Wohngeld.
Die Grunderwerbsteuer wird vom Steueramt ausschließlich auf der Grundlage dessen ermittelt, was Sie im Vertrag als Anschaffungspreis angeben, so dass dies nichts mit dem Eigentümeranteil zu tun hat. Auf der Grundlage dieses Verkaufspreises werden auch die Notarkosten für den Verkaufsvertrag errechnet. Liegt dieser Einkaufspreis also bei EUR 50000, wird er auch als Wertmaßnahme betrachtet.
Ungeachtet dessen kann es sinnvoll sein, über eine Aufteilung im Rahmen einer WEG zu nachdenken, die dann auch entsprechend der angestrebten Eigentümeranteile in das Kataster eintragen wird. Folgende Anmerkungen/Fragen habe ich: Das Objekt wurde mit Pächtern darin erworben, d.h. es war damals aus Kündigungsgründen nicht sinnvoll, vor dem Verkaufsvertrag eine Spaltung durchzuführen, aber die zukünftigen Aktien wurden dort bereits mit der Eintragung im Kataster gemacht.
Aus diesem Grund wurden die Darlehen auf diese Weise geteilt. Das Teilungsverfahren fand danach statt, wurde aber nie im Kataster erfasst (erschien uns nicht notwendig). Sollte man dies vor oder nach dem aktuellen Verkaufsvertrag tun? Ich und mein neuer Gesellschafter für das Wohnungsbaudarlehen haften gesamtschuldnerisch, verhältnismäßig wollen sie das nicht tun.
Woraus ergibt sich also die wohl bedeutendste Frage: Müssen die Darlehen überhaupt in der Notarielle Kaufurkunde genannt werden? Meine Ex-Partnerin beharrt nicht darauf, da alles mit der Hausbank abgeklärt ist und ein Debitorenwechsel erfolgt. Es genügt auch, nur einen Einkaufspreis im Kontrakt zu erwähnen, dann wäre das Problem gar nicht erst da. Es geht um Mehrkosten von fast 200 000 EUR für alle Darlehen im Zusammenhang mit dem Wohnhaus.
Folgende Anmerkungen/Fragen habe ich: Das Objekt wurde mit Pächtern darin erworben, d.h. es war damals aus Kündigungsgründen nicht sinnvoll, vor dem Verkaufsvertrag eine Spaltung durchzuführen, aber die zukünftigen Aktien wurden dort bereits mit der Eintragung im Kataster gemacht. Aus diesem Grund wurden die Darlehen auf diese Weise geteilt. Das Teilungsverfahren fand danach statt, wurde aber nie im Kataster erfasst (erschien uns nicht notwendig).
Sollte man dies vor oder nach dem aktuellen Verkaufsvertrag tun? Ich und mein neuer Gesellschafter für das Wohnungsbaudarlehen haften gesamtschuldnerisch, verhältnismäßig wollen sie das nicht tun. Woraus ergibt sich also die wohl bedeutendste Frage: Müssen die Darlehen überhaupt in der Notarielle Kaufurkunde genannt werden? Meine Ex-Partnerin beharrt nicht darauf, da alles mit der Hausbank abgeklärt ist und ein Debitorenwechsel erfolgt.
Es genügt auch, nur einen Einkaufspreis im Kaufvertrag zu erwähnen, dann wäre das Problem gar nicht erst da. Es geht um Mehrkosten von fast 200 000 EUR für alle Darlehen im Zusammenhang mit dem Wohnhaus. Gern gebe ich meinen Kommentaren im Nachhinein eine etwas konkretere Form: Durch die Aufspaltung des Objektes im Kataster können Sie wesentlich mehr Übersichtlichkeit herstellen.
Laut Katasteramt ist er anteiliger Besitzer von 361/1000 der Gesamtimmobilie, einschließlich des Bueros. Die zeitliche Abfolge einer solchen Abtrennung wird für die Aufwendungen wahrscheinlich nicht wesentlich sein, die Honorare für eine Abteilung sind gleich geblieben. Sie sind nicht verpflichtet, die Gutschriften und deren Betrag im Verkaufsvertrag anzugeben, nein.
Aber auch in diesem Falle ist der Vertragswert und damit die Notargebühr allein der Anschaffungspreis. Wenn Sie jedoch nur einen dem Verkaufspreis entsprechenden Anteil gewähren, sollte es keine gebühren- oder steuerrechtlichen Schwierigkeiten gäbe.
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