In 82 Abs. 5 gibt das Gemeindegesetz den Kommunen die Möglichkeit, sogenannte kreditähnliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gemeindeverordnung zielt darauf ab, der Gemeinde zu ermöglichen, die wirtschaftlichste Finanzierung zu erhalten. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, was ein kreditähnliches Rechtsgeschäft ist. Aus diesem Grund wird im Gesetz in der Regel von der "Rechtfertigung einer Zahlungsverpflichtung gesprochen, die wirtschaftlich der Kreditaufnahme gleichwertig ist".
Als kreditähnliches Rechtsgeschäft gilt daher jeder Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Investor, der in seinen wirtschaftlichen Folgen für die Gemeinde einem Darlehen gleichkommt: Zum einen profitiert die Gemeinde von einem wirtschaftlichen Vorteil und zum anderen ist sie verpflichtet, diesen Vorteil in zukünftigen Geschäftsjahren finanziell auszugleichen. Typisches Beispiel für ein kreditähnliches Rechtsgeschäft ist das Finanzierungsleasing.
Wenn eine Gemeinde ein Fahrzeug leiht, erhält sie den wirtschaftlichen Nutzen des Fahrzeugs. Alternativ könnte die Gemeinde auch das Fahrzeug kaufen und einen Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises aufnehmen, den sie in Raten zurückzahlt. Weitere Beispiele für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sind Stundungsverträge, Mietkaufverträge, langfristige Immobilienmietverträge sowie Vor- oder Zwischenfinanzierungen. Eine kreditähnliche Rechtshandlung darf von der Gemeinde nur unter strengen Bedingungen abgeschlossen werden: Eine kreditähnliche Rechtshandlung darf nur von einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben abgeschlossen werden.
Aus dem kreditähnlichen Rechtsgeschäft müssen die Zahlungsverpflichtungen mit der Finanzkraft der Gemeinde vereinbar sein. Durch das kreditähnliche Rechtsgeschäft darf es nicht zu einer Umgehung von Kreditbeschränkungen kommen. Weil auch kreditähnliche Rechtsgeschäfte Schulden der Gemeinde sind. Aus diesem Grund schreibt die Gemeindeordnung durch einen Verweis in § 82 Abs. 5 auf die für Kredite geltende Bestimmung des § 82 Abs. 2 vor, dass ein kreditähnliches Rechtsgeschäft zulässig und nur zu den gleichen Bedingungen wie die Kreditaufnahme genehmigungsfähig ist.
Eine Faustregel lautet daher: Ein kreditähnliches Rechtsgeschäft ist nur zulässig, wenn eine Kreditaufnahme in gleicher Größenordnung zulässig wäre. Wenn eine Gemeinde jedoch nicht in der Lage ist, Geld für eine Investition, wie den Bau eines neuen Theaters oder die Renovierung einer Schule, zu leihen, weil es unwahrscheinlich ist, dass sie Zinsen zahlen und das Darlehen zurückzahlen kann, ist ein Rechtsgeschäft ähnlich einem Darlehen nicht zulässig.
Eine kreditähnliche Rechtshandlung kann daher nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Sonderfinanzierung nicht weniger günstig ist als ein Kommunalkredit und das günstigste Angebot von verschiedenen Anbietern vergeben wurde. Daher muss die Gemeinde immer einen Wirtschaftlichkeitsvergleich durchführen. Neben dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Entscheidung des Gemeinderates, der Stadtverwaltung oder des Bezirksrates überprüft die Rechtsaufsichtsbehörde auch, ob die Gemeinde die Einhaltung der gesetzlichen Kriterien überprüft hat und ob diese tatsächlich erfüllt sind.
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum