Gemäß 1 Abs. 11 S. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) sind die Instrumente im Sinn von 1 Abs. 1 bis 3 und 17 S. 1 und 17 S. 1 und 2 Abs. 1 und 6 S. 1 S. 6 S. 1 S. 1 KWG Wertpapiere, Anlagen im Sinn von 1 Abs. 2 S. 2 des Investitionsgesetzes, Schuldverschreibungen, andere Rechte, Anlagevermögensanteile im Sinn von 1 Abs. 1 S. 1 des Investitionsgesetzes, Ge ldmarktinstrumente, Fremdwährungen und -stückskonten sowie Derivate und Emissionsrechte.
Derivate sind nach dem § 11 Abs. 11 S. 4 KWG: "1. Fest- oder Optionsgeschäfte in Form eines Kaufs, Tauschgeschäfts oder sonstigen Geschäfts, die zeitversetzt abzuwickeln sind und deren Werthaltigkeit sich direkt oder indirekt aus dem Kurs oder der Kennzahl eines Basiswerts (Termingeschäfte) mit Blick auf die nachfolgenden Grundgeschäfte ergibt: b) Fremdwährungen, sofern das Geschäftsvorfall nicht den Anforderungen von Artikel 10 der Delegiertenverordnung (EU) 2017/565 oder Recheneinheiten entspricht, c) Zinsen oder andere Einkünfte, d) Indizes der zugrunde liegenden Vermögenswerte der Buchstaben a, b, c oder f, andere Finanzindizes oder Finanzmaßnahmen, f) Emissionsgutschriften;
der Gegenpartei das Recht einzuräumen, Barabfindung zu fordern, ohne dass dieses Recht auf Verzug oder ein anderes Auflösungsereignis beruht und sofern es sich nicht um Spot-Geschäfte im Sinn von Art. 7 der Delegiertenverordnung (EU) 2017/565 handelt; dass sie nicht in bar abgewickelt werden; dass sie in bar abgewickelt werden; dass sie in bar abgewickelt werden; dass sie 4. durch Bargeld abgewickelt werden; dass sie in Bargeld abgewickelt werden; dass sie 4. durch Bargeld abgewickelt werden; dass sie in Bargeld abgewickelt werden; dass sie in Bargeld abgewickelt werden; dass mit Bargeld abgewickelt werden; dass ihre Ausgleichszahlung in Barge erfolgt; dass sie in Bar abgewickelt werden; dass zu den entsprechenden Gegenparteien durch die Delegiertenverordnung (EU) abgewickelt werden muss; dass diese durch den feste oder optionale Geschäfte, sei es in Form von Käufen, Börsen oder auf andere Weise, die zeitversetzt abzuwickeln sind und der Übertragung von Ausfallrisiken dienten (Kreditderivate); ferner fünf Termingeschäfte mit den zugrundeliegenden Vermögenswerten im Sinn von Art. 8 der Delegiertenverordnung (EU) 2017/565, sofern sie die in Ziffer 2 dargelegten Voraussetzungen erfuellen.
"Die Bezeichnung Derivat in 1 Abs. 11 S. 4 KG basiert auf Anlage I Abs. C Nr. 4 bis 10 der Direktive 2014/65/EU des Europaparlaments und des Rats über den Markt für Finanzinstrumenten (MIFID II). Bei den Derivaten ist die Begriffsdefinition mit der in 2 Abs. 3 WpHG ident.
Gemäß 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 1 S. 1 S. 1 KWG handelt es sich bei Termingeschäften um feste oder optionale Geschäfte in Form eines Kaufs, einer Börse oder eines anderen zeitverzögerten Geschäfts, deren Werthaltigkeit sich direkt oder indirekt aus dem Kurs oder der Bewertung eines Basisinstruments ergibt. Die vorliegende Begriffsbestimmung des Termingeschäftes entspricht der rechtlichen Begriffsbestimmung des Zentralbegriffs für Derivate: Termingeschäft.
Fest- oder Optionsgeschäfte, die mit zeitlicher Verzögerung zu begleichen sind, Basiswerte aus dem Kurs oder der Kennzahl, aus dem der Geschäftswert direkt oder indirekt abgeleitet wird. Swaptions (Abkürzung für Swap-Optionen) - Geschäfte, bei denen der Erwerber gegen Entrichtung einer Einmalprämie die Option hat, einen Tausch zu einem gewissen Zeitpunk, bis zu einem gewissen Zeitpunk oder zu festen aufeinander folgenden Zeitpunkten zu zuvor bestimmten Bedingungen mittels einer einseitigen Absichtserklärung auszuführen - gehören ebenfalls zur De utung eines Termingeschäftes.
Eine Termingeschäfte sind Derivate im Sinn von 1 Abs. 11 S. 4 S. 4 KG, wenn sie sich auf einen der in 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 1 oder 2 KG aufgeführten Grundgeschäfte oder auf einen in 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 5 bezeichneten Grundgeschäft beziehen.
Bei den Termingeschäften handelt es sich um Devisengeschäfte, die eines der nachfolgend genannten Grundgeschäfte, Derivate: "a) Wertschriften oder Finanzmarktinstrumente, b) Fremdwährungen, soweit das Grundgeschäft nicht den Anforderungen von Artikel 10 der Delegiertenverordnung (EU) 2017/565 oder Recheneinheiten entspricht, c) Zinsen oder andere Einkünfte, d) Wertpapierindizes, Geldmarktinstrumentindizes, Devisenindizes oder Recheneinheiten, Zinssatzindizes oder andere Einkünfte, andere Finanzindizes oder finanzielle Kennzahlen, f) Emissionsgutschriften.
"Damit deckt 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 1 RG die in Anlage I Abs. C Nr. 4 der MiFID II als Beispiele aufgeführten Derivate ab (Optionen, Futures, Swaps, Forward Rate Agreements und alle anderen Derivateverträge). So fällt z. B. die Aktienoption unter 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 1 Buchst. a KG.
Beispielhaft für 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 1 Buchst. b KfW sind Währungstermingeschäfte und Währungsswaps. Zinsbegrenzungsvereinbarungen wie Zinsswaps, Cap und Floor sind in § 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 1 Buchst. c KfW einzubeziehen. Zu den Beispielen des 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 1 Buchst. d des Gesetzes gehören Aktienindizes (z.B. DAX, Dow Jones) Futures und Aktienindexoptionen.
1 Abs. 11 S. 4 Nr. 1 Buchst. d umfasst Wertpapierindizes, Geldmarktinstrumentenindizes, Fremdwährungs- oder Rechnungseinheitenindizes, Zinssatz- oder andere Einkommensindizes, andere Finanzindizes oder Finanzgrößen. 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 1 Buchst. e kennzeichnet z. B. Zinscollars und Swaptions.
Indexzertifikate und Reverse Convertible Bonds hingegen sind keine Derivate, da sie keine Forwardgeschäfte enthalten. Es handelt sich um 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 4 S. 4 S. des KW. Güter (das sind fungible Güter im Sinn von 91 BGB und andere wirtschaftliche Güter, die im Handel nach Anzahl, Größe oder Gewichtung, einschließlich Elektrizität, Erdgas oder Wärme, ermittelt werden), Frachtraten (Frachtkosten für den Güterverkehr), Klima- und andere physische Größen, Teuerungsraten oder andere wirtschaftliche Größen (z.B. Arbeitslosenrate, Bruttoinlandsprodukt), andere Vermögensgegenstände, andere Indizes, Derivate, sofern sie eine der in den Buchstaben a bis c genannten Voraussetzungen erfuellen und keine Bargeschäfte im Sinn von Artikel 7 der Delegiertenordnung 2017/565 sind und es sich nicht um Bargeschäfte im Sinn von Artikel
Gemäß 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 2 Buchst. a KWG ist ein Forward-Geschäft zu einem dieser Grundgeschäfte ein derivatives Geschäft, wenn es durch Barabgeltung ausgeglichen werden soll oder wenn eine der Parteien das Recht hat, Barabgeltung zu fordern, ohne dass dieses Recht durch Verzug oder durch ein Kündigungsereignis gerechtfertigt ist (dies betrifft mögliche gesetzliche Schadenersatzansprüche, z.B. aufgrund eines Verzugs).
Ergänzend dazu ( 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 2 Buchst. b KWG) reicht es auch aus, ein Geschäftsabschluss auf einem geregelten Handelsmarkt oder in einem multinationalen oder geregelten Marktsystem (MTF / OTF) vorzunehmen, um das entsprechende Termingeschäft als derivatives Finanzinstrument zu qualifizieren. Großhandelsenergieprodukte, die tatsächlich über eine OTF ausgeliefert und verkauft werden müssen, sind nicht abgedeckt.
Schliesslich kann nach 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 2 Buchst. c KVG davon ausgegangen werden, dass das korrespondierende Termingeschäft Eigenschaften anderer Derivate nach Art. 7 der Delegiertenverordnung 2017/565 hat und nicht-kommerziellen (d.h. spekulativen) Zielen dienst. Die Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 der Delegiertenverordnung 2017/565 sind daher nicht erfüllt.
Darüber hinaus darf es sich nicht um ein Spotgeschäft im Sinn von Art. 7 der Delegiertenverordnung 2017/565. handeln, das an einem MTF, einem OTF oder an einem äquivalenten Handelsort eines Drittlandes in Bezug auf Kurs, Nutzeinheit, Lieferdatum oder andere Vertragsbedingungen getätigt wird, und es ist so genormt, dass der Kurs, die Nutzeinheit, der Lieferzeitpunkt und andere Konditionen in der Hauptsache auf der Grundlage von regelmässig veröffentlichten Preisen, Standardgebinden oder Standardlieferdaten festgesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung).
Die Delegiertenverordnung 2017/565). Sie dienen Spekulationszwecken, d.h. sie werden nicht mit oder von einem Eigentümer oder Manager eines Energieübertragungssystems, eines Energiebilanzsystems oder eines Pipelinenetzes geschlossen, und die Bilanzierung von Energieversorgung und -verbrauch muss nicht zu einem gegebenen Zeitpunkt aufrechterhalten werden, einschließlich derjenigen, in denen die Reservelagereichweite, die durch einen vertraglichen Rahmen mit dem Eigentümer eines Stromübertragungssystems gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des EG-Vertrags abgedeckt ist, nicht ausreicht, um dem Eigentümer eines Stromübertragungssystems die Fortsetzung seines Betriebs zu ermöglichen.
Die Übertragung von 4 der Direktive 2009/72/EG erfolgt mit Einwilligung des jeweiligen Übertragernetzbetreibers von einem präqualifizierten Ausgleichsdienstleister auf einen anderen präqualifizierten Ausgleichsdienstleister (Artikel 7 Absatz 4 der Delegiertenverordnung 2017/565). Bezieht sich das Termingeschäft auf Rohstoffe, Frachten, Klimarahmen usw., ist es aber ein Spotgeschäft im Sinn von Art. 7 Abs. 2 der Delegiertenverordnung 2017/565, so ist es kein derivatives Geschäft.
Eine Kassageschäfte im Sinn von Art. 7 Abs. 2 der Delegiertenverordnung 2017/565 sind Verkaufsgeschäfte für eine Handelsware, einen Vermögenswert oder ein Recht, unter deren Leitung die Auslieferung zu dem überwiegenden Teil der folgenden Perioden erfolgt: Als Beispiel für Derivate, die unter 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 2 S. 2 KG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, seien Wetterderivate (Basis: Klimavariablen) genannt.
Stromfutures sind börsengehandelte Derivate als Stromfutures im Sinn von 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 2 RG. Kasse-Geschäfte im Stromhandel sind dagegen in der Regel als Kasse anzusehen und sind daher weder Derivate im Sinn von 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 2 des Kraftwerkes, noch Stromlieferverträge mit dem Ziel der effektiven Erbringung.
Gemäß 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 5 S. 5 S. 5 KWG handelt es sich bei Termingeschäften mit Verweis auf die in 8 der Delegiertenverordnung 2017/565 aufgeführten zugrundeliegenden Vermögenswerte um Derivate, wenn sie auch die Voraussetzungen des 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 2 des AKG erfuellen. Bei den in Art. 8 der Delegiertenverordnung 2017/565 erwähnten Basiswerten handelt es sich um:
"b) Telekommunikationsbandbreite; b) Speicherkapazität für Güter; c) Übertragungs- oder Beförderungskapazität für Güter, sei es durch Verkabelung, Pipeline oder andere Mittel, mit Ausnahme der Übertragungsrechte für zonenübergreifende Stromübertragungskapazitäten, wenn sie auf dem primären Markt mit oder durch einen Fernleitungsnetzbetreiber oder eine in eigenem Auftrag als Erbringer handelnde Stelle und für die Zuteilung von Übertragungskapazität auf dem primären Markt ausgehandelt werden; d) eine Genehmigung, ein Kredit, eine Genehmigung, ein Recht oder ein ähnliches Gut, das
"Punkt (h) kann beispielsweise Versicherungs-Lebensdauerindizes beinhalten. Diese Kontrakte werden im engen Sinn ohne endgültige Fälligkeit abgeschlossen: Gemäß 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 4 S. 4 des Gesetzes sind Kreditderivate feste Geschäfte oder Optionen, die mit zeitlicher Verzögerung abgeschlossen werden und der Übertragung von Ausfallrisiken dienten und die Käufe, Börsen oder andere als feste Geschäfte strukturiert sind.
Die Käuferin des Kreditderivates trägt das Bonitätsrisiko gegenüber dem Einkäufer. Als Kreditderivate gelten z. B. Credit Default Swaps (CDS), Total (Rate of) Return Swaps (TRS), Credit Spread Options und Credit Linked Notes (CLN) sowie daraus abgeleiteten Derivaten. Die CLN sind Anleihen mit einem eingebetteten Derivat und können daher auch Schuldinstrumente im Sinn von 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 3 zu sein.
In diesem Informationsblatt sind die grundlegenden Angaben zu Veranlagungen von Veranlagungen an Finanzinstrumente gemäß 1 Abs. 11 S. 4 S. 4 S. 1 S. 1 S. 1 KWG enthalten (Derivate). Wenn Sie weitere Auskünfte zu diesem Informationsblatt haben, können Sie sich auch im Vorfeld an die Regionaldirektion der Europäischen Zentralbank wenden, die Ihre Auskünfte ggf. mit einer Erklärung an die Finanzaufsichtsbehörde weiterleitet:
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum