Zu den klassischen Anwendungen gehören der Erwerb von Grund und Boden und Gebäude, die Erhaltung und der Ausbau von Betriebsanlagen oder der Erwerb von Immaterialgütern wie Patenten und Lizenzen. In der Regel handelt es sich dabei um die folgenden Bereiche. Das Investitionsdarlehen wird dabei jeweils auf das zu finanzierende Grundstück und Ihre Liquiditätslage zugeschnitten. Dies beinhaltet auch eine größtmögliche Flexibilisierung in Bezug auf Dauer, Konditionen und Tilgungsmodalitäten.
Dein Projekt und deine Ideen sind ausschlaggebende Faktoren für die Dauer. Zusammen mit Ihrem VKB-Berater können Sie die individuelle Anlageentscheidung für das weitere Unternehmenswachstum einbringen. Die Subventionen werden ständig angepasst und neue Subventionen in die Tat umgesetzt. Der Berater der VKB hat für Sie den Durchblick, um ein für Sie optimiertes Finanzierungs- und Förderkonzept zu erarbeiten.
Das Aufnehmen von Darlehen für Investitionsvorhaben und der Abschluß von kreditähnlichen Rechtsgeschäften muss von der Wirtschaftsleistung der Kommune abhängen. Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Erfüllung der Aufgaben und einer dauerhaft geordneten Haushaltsführung ist die Kompatibilität des Rechtsverkehrs mit der Wirtschaftsleistung besonders vorsichtig zu überprüfen. Es können sowohl Investitionskredite als auch Darlehen zur Sicherung der Liquidität in verschiedenen Ausprägungen, einschließlich Schuldverschreibungen oder Schuldscheindarlehen, vergeben werden.
In der Regel müssen daher vor der Kreditaufnahme Offerten von verschiedenen Kreditgebern eingeholt werden. Aus ökonomischer Sicht ist es daher immer wichtig, auf die eventuelle Entwicklung der Zinssätze und auf eine ausgeglichene Struktur des Fremdkapitalportfolios bei Vertragsabschluss und während der Kreditlaufzeit zu achten, um angemessen auf Zinsrisiken oder -chancen eingehen zu können.
Der Laufzeiten eines Darlehens sollten sich in der Regel an der Nutzungsdauer der von ihm finanzierten Vermögenswerte ausrichten. Das Anlagevermögen sollte nach Möglichkeit auch durch langfristiges Fremdkapital gedeckt werden, es sei denn, aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird eine andere Frist angegeben. Es sollte im Zusammenhang mit der Leistung der Gemeinschaft sein. Der Abschluss von Sonderkündigungs- oder Optionsrechten zu Lasten der Kommune ist nur dann möglich, wenn die Kommune im Zuge ihrer Liquiditätplanung eine ausreichende Nachfinanzierung vorgesehen hat.
Nach dem Haushaltsrecht ist es den Kommunen erlaubt, Darlehen aufzunehmen und für ihre Betriebe zur Verfuegung zu stellen zu koennen (Investitionsfoerderung). Für die Übertragung von Darlehen gilt das so genannte Gruppenprivileg nach 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes. Der Kommunalverband muss die Übertragung seiner Darlehen in seine Konzernbilanz aufnehmen und im Rahmen der erzielten Einigung im Konzernanhang erklären.
Beim Weiterleiten von Darlehen an Beteiligungsgesellschaften und beim Aufbau eines Liquiditätsnetzwerks (Kap. 3.2) sind die Anforderungen des Europarechts an Staatsbeihilfen und Steuereffekte zu berücksichtigen. Daher müssen die Zinssatzderivate den vorhandenen Darlehen zugerechnet werden können (Connexity). Dabei ist nachzuweisen, dass die Wirkungen und Gefahren des angestrebten Zinsderivates der Kommune bekannt sind.
Soll auch über ein selbst auferlegtes Risikogrenze entschieden werden, muss die Kommune dies mitverfolgen. Die von der Kommune getätigten Finanztransaktionen sind während der Dauer der Zinssatzderivate in ein laufendes Risikokontroll- und Berichtssystem miteinzubeziehen. Die Sicherungsbeziehung zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument ist über die Gesamtlaufzeit des Zinsderivats hinweg offen und verständlich zu unterlegen.
Sind die derivativen Zinsgeschäfte jedoch nur von untergeordneter Bedeutung für die Haushaltsführung der Kommune, kann auf die vorherige Einbeziehung des Rats verzichtet werden. Aus wirtschaftlichen Gründen können die Kommunen auch Darlehen in Fremdwährung aufnehmen. Ziffer 2.2 findet entsprechende Anwendung auf Darlehen in Fremdwährung. Um den Beschluss der Kommune vorzubereiten, Darlehen in Fremdwährung aufzunehmen, müssen die Entscheidungs- und Selektionskriterien, einschließlich etwaiger Zins- oder Devisensicherungsinstrumente, von der Kommune unter Beachtung der lokalen Erfordernisse festgelegt werden.
Die erforderlichen Auskünfte müssen bei der Kommune eingeholt werden. Aufgrund des eventuellen Währungsrisikos von Devisen ist auch eine laufende, unabhängige Steuerung über die Gesamtlaufzeit des Kreditgeschäftes in Fremdwährung erforderlich. Die Kommunen müssen beim Abschluss von Fremdwährungsdarlehen je nach Ausmaß des Währungsrisikos zugleich Vorsorge für Risiken treffen.
Es kann in der Regel darin liegen, dass die Vorzüge der Kommune bei der Darlehensaufnahme in Fremdwährung für die Verwendung im kommunalen Haushalt nicht voll ausgeschöpft werden. Liegen keine objektiven Hinweise für die Ermittlung der Rückstellung für mögliche Kreditausfälle vor, kann in der Konzernbilanz ein Betrag in Hoehe der Haelfte des Fremdkapitalzinsvorteils der Kommune als Verbindlichkeit erfasst werden.
Daher liegt es in der Verantwortung der Kommune, die Dauer dieser Darlehen in eigener Verantwortung mit dem Darlehensgeber unter Berücksichtigung der Haushaltsbestimmungen und -anforderungen zu vereinbaren. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Darlehenslaufzeit selbst festzulegen. Der Wesenszug der Darlehen als Mittel zur Sicherung der Liquidität darf nicht außer Acht gelassen werden. Daher muss die Kommune bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen, dass diese Darlehen dem Ziel der Aufrechterhaltung der Solvenz der Kommune im betreffenden Geschäftsjahr diene.
Daher sind die Darlehen zur Sicherung der Liquidität nur vorübergehend. Zur Sicherung der Liquidität kann die Kommune auch für einen Teil des Gesamtportfolios ihrer Darlehen für einen Zeitraum von mehreren Jahren Zinssatzvereinbarungen nach Maßgabe folgender Bedingungen abschließen: Die Kommune kann für die Haelfte des Gesamtportfolios der Darlehen zur Sicherung der Liquiditaet Zinssatzvereinbarungen mit einer Frist von bis zu zehn Jahren vorsehen: a. d. R.
Zur Sicherung der Liquidität können für ein weiteres Quartal des gesamten Kreditportfolios Zinssatzvereinbarungen mit einer maximalen Laufzeiten von fünf Jahren abgeschlossen werden. Für die Ermittlung von Zins- und/oder Liquiditätsvereinbarungen ist das Portfolio der Darlehen zur Sicherung der Liquidität zum Bilanzstichtag des vergangenen Jahres maßgebend. Macht die Kommune von der Moeglichkeit des Abschlusses von Zinssatzvereinbarungen ueber mehrere Jahre aus, muss sie in ihrer Mittelfristfinanzplanung vor allem nachweisen, dass eine fruehzeitige Rueckzahlung der Darlehen aus haushaltspolitischen Gruenden nicht moeglich ist oder dass entsprechende Kuendigungsmoeglichkeiten eingeraeumt worden sind.
Zinssatzvereinbarungen, die eine Dauer von fünf Jahren übersteigen, müssen von der Kommune vorher mit der lokal verantwortlichen kommunalen Aufsichtsbehörde vereinbart werden. Ziffer 2.1 findet entsprechende Beachtung für Darlehen, die zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit aufgenommen wurden. Die Regelung findet ihre Anwendung, wenn die Kommune zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit auch Zinssicherungsgeschäfte tätigt und/oder Darlehen in fremder Währung durchführt. Unter einem Cash-Pooling -System versteht man, dass die Kommune und ihre Betriebe die verfügbare Liquiditätssituation in einem Gemeinschaftskonto bündeln.
Eine Liquiditätsvernetzung mit der Kommune ist nicht als genehmigungspflichtiges Bankunternehmen zu werten. Diese Transaktionen sind nach Ansicht der BAföG im Umfang des Konzernvorrechts nach 2 Abs. 1 Nr. 7 KW erlaubt. Wenn eine Kommune ein Liquiditätsnetzwerk zwischen der Hauptverwaltung und ihren Anteilen einrichtet, ist eine Koordination bei der Abrechnung von Finanztransaktionen und der Wahrnehmung von Zuständigkeiten zwischen den betroffenen Parteien, gegebenenfalls einschließlich der mit der Abrechnung der Transaktion betrauten Hausbank, erforderlich.
Daher ist es für die Kommune unerlässlich, ein eigenes Verrechnungskonto oder eine Aktienbeteiligung zu unterhalten. Sind in einem Liquiditätsnetzwerk rechtsfähige kommunale Betriebe und kommunale Institutionen eingebunden, kann die finanzielle Verantwortlichkeit für den Verbundverbund nicht allein von der Kommune übernommen werden (Hauptverwaltung). Ein Risikotransfer zum Nachteil der Kommune (Kernverwaltung) darf daher nicht erfolgen.
Der organisatorische Verantwortungsbereich ist von der Kommune in eigener Verantwortung zu definieren und zu belegen. Wenn Dritte mit der technischen Beratung oder Unterstützung der Kommune bei der Administration des Liquiditätsnetzes betraut werden, ist die Kommune dazu angehalten, eine effektive Steuerung der Drittparteien zu gewährleisten. Der Aufbau eines Liquiditätsnetzes darf nicht dazu führt, dass die Kommune den in der Haushaltsordnung festgelegten maximalen Kreditbetrag zur Sicherung der Liquidität übersteigt.
Ein kurzfristiger Liquiditätsabfluss von der Kommune zu den Beteiligungsgesellschaften im Zuge des Liquiditätsnetzes ist nur dann möglich, wenn bestehende Liquiditätsbestände von der Kommune im Zuge der Jahresfinanzplanung vorübergehend und voraussichtlich nicht benötigt werden. Die Haushaltsführung der Kommunen wird neben der Kreditaufnahme in Zukunft auch durch den Abschluß von kreditähnlichen Rechtsgeschäftenbelastung sein.
Um eine geordnete Haushaltsführung zu gewährleisten, muss die Kommune die Finanzierungspflichten aus bonitätsähnlichen Rechtgeschäften in vollem Umfang im Haushalt darstellen. Die Nachweise für Verpflichtungen aus kreditgeschäftähnlichen Geschäften sind im Jahresabschluß der Kommune zu erbringen. Die Zustimmung zu einem PPP-Projekt ( 2) oder einem Leasingvertrag durch die Kommune ist in der Tat die Gewährung eines öffentlich-rechtlichen Auftrages.
Gemäß 25 Paragraph. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Offerten der betreffenden Gesellschaften im Wettbewerb mit anderen Antragstellern stehen, so dass die Kommune in der Position ist, das für sie günstigste Offerte unter Nutzung aller Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt auszuwählen. Effizienzgewinne lassen sich vor allem durch solche Konzepte erzielen, die über die Finanzierung von Investitionen weit hinausgehen. Für die Finanzierung von Investitionsvorhaben gibt es zahlreiche Möglichkeiten.
Finanziert wird in Form von laufenden Nutzungsgebühren, Leasing-Raten oder Mietzahlungen der Kommune. Die Frage, ob und inwieweit die Abrechnung eines PPP-Projekts durch die Kommune erfolgen soll, wird im Wesentlichen durch die Bestimmungen der kommunalen Haushaltsverordnung bestimmt. Entscheidend für die Kapitalisierung und Abschreibung in der kommunalen Betriebsbilanz ist das ökonomische Eigentumsrecht der Kommune an dem Vermögenswert.
Die Performancegebühr eines PPP-Projekts ist je nach gewählter Ausführungsvariante so weit wie möglich in ihren Verbrauchs- und Investitionsanteil für Budgetierungszwecke zu unterteilen. Als kommunale Beteiligung sind die Investitionsanteile, z.B. Baupreise, mit den Jahreszahlungen in den Finanzierungsplan einzubeziehen und im Jahresabschluss zu dokumentieren. Dabei werden die Vertragslaufzeit und die Summe der Leasingzahlungen so berechnet, dass der Vermieter während der Vertragslaufzeit den gesamten oder mindestens den größten Teil seiner Anlagekosten tragen kann.
Dabei kann die Leasingfinanzierung solcher Vermögenswerte eine vernünftige Ergänzung zur Kreditfinanzierung für Kommunen sein. Es muss nachgewiesen werden, dass die Leasingmöglichkeit für die Kommune nicht ökonomisch weniger günstig ist als die Investitionsfinanzierung. Die Kommune übereignet dem Privatinvestor im Wege von Sale-and-Lease-Back-Transaktionen das Eigentumsrecht an einer Immobilie zur Renovierung, um sie ihm für die notwendige Erfüllung seiner Aufgaben zurückzugeben.
Eine kontinuierliche Erledigung der Aufgaben ist in der Regel gewährleistet, wenn die Sale-and-Lease-Back-Transaktion den Wert der Immobilie erhalten oder steigern soll und der Kommune ein langfristig angelegtes Nutzungs- und Rückkaufrecht zur Erfüllung der Aufgaben gewährt wird.
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum