Onlinekredit ohne Bearbeitungsentgelt - das neue Darlehen der Zukunft.
Die Bereitstellung eines Online-Kredits ohne Bearbeitungsentgelt gewährleistet einen modernen Gebührenplan für die Kreditvergabe. Verarbeitungsgebühren sollten prinzipiell nicht mehr in Darlehensverträgen belastet werden, jedenfalls nach Ansicht verschiedener Höhergericht. Bevor das Computergeschäft in das heutige Arbeitsleben überging, wären Darlehen ohne Verarbeitungsgebühren in der Regel eine monetäre Last für die Kreditanstalten gewesen. Um überhaupt einen Darlehensvertrag abschließen zu können, mussten viele Einzelschritte von Hand ablaufen.
Die Arbeit war hoch und konnte durch eine Einmalgebühr abgedeckt werden. Gerade diese Beratung hat viele Banken veranlasst, weiter Bearbeitungsentgelte zu erheben. Die Beantwortung der Bewertung der Honorarpraxis durch diverse OLGs durch den Internetprovider ist ein Online-Kredit ohne Bearbeitungsentgelt. Auch Andrea Heyer (Finanzexpertin der Konsumentenzentrale Sachsen) forderte die Konsumenten auf, die Gebühren für bestehende Verträge zu erstatten.
Sie verweist auf das Entscheid (Az: 8 U 662/11) gegen die Sparkasse Chemnitz vom Aug. 2012, dem inzwischen viele Schuldner nachgestellt haben. Rechtsanwälte bietet die Möglich-keit, Gruppenklagen gegen Einzelkläger zu verbinden. Onlineguthaben ohne Bearbeitungsentgelt werden bei Internet-Angeboten immer beliebter. Es sind nicht nur die Sparbanken, die die Honorarpraxis anprangern.
Viele Online-Anbieter haben auch ihre Darlehen in Abhängigkeit von den Bearbeitungsentgelten angeboten und anbieten können. Diejenigen, die sich nicht über die mangelnde Transparenz und Abreißmentalität ihres Kreditversorgers aufregen wollen, sollten von Beginn an auf Credit-Angebote ohne Bearbeitungskosten achten. So sind z.B. Bearbeitungsentgelte im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht rückzahlbar. Die Rechnung wird ohne Bearbeitungskosten in voller Höhe zurückgegeben. Darüber hinaus werden die Angebote besser miteinander verglichen, wenn alle Aufwendungen im Jahreszinssatz transparenter gemacht werden müssen.
Die Transparenz des Kredits ohne verborgene Gebühren ist die Grundlage für die zukünftige Entwicklung des Kreditgeschäfts. Zu dieser neuen Kreditgeneration zählt bereits ein Online-Kredit ohne Bearbeitungsentgelt.
Über die teilweise Rückzahlung einer von den Klägern an die beklagte Hypothekenbank gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung von zwei Darlehen sind die Parteien umstritten. Im Januar 1986 hatten die Kläger mit der Beklagten zwei Rückzahlungsdarlehen in Höhe von 190.000 DEM und 85.000 DEM aufgenommen, die durch Grundschulden gesichert waren.
Sie hatten mit Wirkung vom ersten Januar 1991 einen jährlichen Zinssatz von 9,35% für einen festen Zeitraum bis zum ersten Dezember 2000 vereinbart. Bei dem Darlehen von TDM 8.000 war ein zusätzlicher jährlicher Beitrag zu den Verwaltungskosten in Höhe von 0,5% des ursprünglichen Darlehensbetrags zu zahlen. Die Kläger wollten im Sommer 1993 das verpfändete Haus wegen der bevorstehenden Scheidung verkaufen und damit die Kredite und Grundschulden vorzeitig zurückzahlen.
Der Beklagte stimmte dem nur gegen Zahlung einer Entschädigung in Hoehe von 18,38% der jeweiligen Restkreditforderungen zu, die sich zum Stichtag 31. Dezember 1993 auf 175 663,26 bzw. 586,08 DEM beliefen, basierend auf einer am Kapitalmarkt erzielbaren Rendite von 6,15/5%. Die Kläger haben mit Schreiben vom 11. Oktober 1993 der Zahlung des vom Beklagten geforderten Gesamtbetrags von 46 731,03 DEM zugestimmt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Entschädigungshöhe.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 19. Oktober 1993 die Erteilung der Widerrufsermächtigung von der bedingungslosen Zahlung abhängig gemacht. Die Antragsteller haben dann den vom Antragsgegner geforderten Betrag beglichen. Die Kläger forderten in der Rechtsstreitigkeit die teilweise Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Hoehe von 17.254 D-Mark. Der Landgericht, dessen Urteil in WM 1996, 577, veröffentlicht wurde, bestätigte die Forderung in Hoehe von 7.767,60 DEM zuzüglich Zinsen und wies den Rest zurück.
Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in WM 1997, 522 wiedergegeben ist, wies die Klageschrift in ihrer Gesamtheit zurück; die nachfolgende Klageschrift der Kläger, mit der sie die Zahlung weiterer 5.633 TDM auf der Grundlage eines Reinvestitionszinssatzes von 7,34% forderten, wurde zurückgewiesen. Die Kläger verfolgen mit der - zugegebenermaßen - Beschwerde ihren Zahlungsanspruch, der in der Beschwerdeverzögerung verfolgt wurde.
I. Der Berufungsgerichtshof wies einen Rückzahlungsanspruch der Kläger zurück. Ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB stand den Klägern nicht zu, da die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt war. In diesem Zusammenhang wurde im Hinblick auf die vorzeitige Rückzahlung der beiden Darlehen zwischen den Parteien eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, die auch eine Vereinbarung über die Summe der vorzeitigen Rückzahlungsentschädigung enthält; die Klägerinnen nahmen das entsprechende Angebot der Beklagten vom 19. Oktober 1993 konkludent an, indem sie die geforderten Beträge zahlten, ohne einen erneuten Vorbehalt anzukündigen.
Die Antragsteller konnten der Gültigkeit dieser Vereinbarung nicht widersprechen, da ihnen ein Recht eingeräumt worden war, die Darlehensverträge durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu kündigen, oder ein Recht gegen den Antragsgegner, die Vereinbarung gegen Ersatz des erlittenen Leistungsschadens zu kündigen. Auch der Aufhebungsvertrag war nach § 138 Abs. 1 BGB nicht nichtig, da die Summe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht unmoralisch war.
Durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens auf der Grundlage eines Reinvestitionssatzes für Hypothekendarlehen im Oktober 1993 von 7,34% und einer dem Beklagten zustehenden Nettozinsmarge von 0,5% entstand dem Beklagten ein Schaden von (abgezinster) Betrag von EUR 40,1 Mio. Das Berufungsgericht muss jedoch vereinbaren, dass die beiden Darlehensverträge nicht durch eine einseitige Erklärung der Kläger vorzeitig beendet werden können.
Gleiches trifft auf die Regelung des 247 Abs. 1 BGB (alte Fassung) zu, da das sich aus dieser Regelung ergebende Kündigungsrecht in Nr. 2. 2 der beiden Darlehensdokumente wirksam ausgeschlossen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die durch die Berufung nicht angefochten wurden, gehörten die Darlehen zu einem Deckungsstock für Schuldverschreibungen (§ 247 Abs. 2 Satz 2 BGB alte Fassung).
Weil der Anlass für den Willen zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens in der Person des Klägers liegt, hatten sie auch kein Recht auf außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Anlass. Die (!) Verwendbarkeit des Kredits liegt ausschließlich im Risikobereich des Kreditnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1989 - III ZR 143/88 = MV 1990, 85, 90; Senatsbeschluss vom 15. Februar 1991 - II ZR 190/90 = MV 1991, 760, 761).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Kläger nicht berechtigt waren, vom Beklagten die Zustimmung zur vorzeitigen Rückzahlung der beiden Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen, ist jedoch falsch. a) Die Fragestellung, ob und unter welchen Bedingungen der Darlehensnehmer die vorzeitige Rückzahlung eines Festdarlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle eines Festdarlehens verlangen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Zu diesem Punkt hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden; er hat lediglich festgestellt, dass der Darlehensgeber nicht verpflichtet ist, der Auflösung des Darlehensvertrags ohne vorzeitige Rückzahlung zuzustimmen (Urteil vom 31. Dezember 1981 - III ZR 30/81 = WM 1982, 185, 1966; Senatsentscheidung vom 28. Oktober 1996 - die zur Veröffentlichung im BGHZ 133, 355 bestimmt ist).
Die Sichtweise in Rechtsprechung und Literatur unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Vertragstreue leugnet einen Anspruch des Kreditnehmers auf vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages; vielmehr unterliegen die Modalitäten eines Aufhebungsvertrages der freien Vereinbarung der Parteien und sind nur auf den Standard der Unmoral gemäß 138 BGB zu prüfen (OLG Karlsruhe WM 1997, 520; Bellinger/Kerl, Hypothekenbankgesetz, Vierter Aufsatz.
vor den §§ 14-21a para. 26; Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 78 para. 101; Canaris, in: Early Termination of Financing, p. 7 ff; Eckert WuB I e1. -4. 95; Hammen/Dischinger WuB I e3. -3. 96; Rehbein WuB I e3.-1. 96; v. Rottenburg, in v.
In einigen Fällen bleibt offen, ob der Kreditnehmer in Ausnahmefällen im Extremfall nach Treu und Glauben nicht zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages berechtigt ist (siehe Bellinger/Kerl, Bruchner und Rehbein jeaO; CanarisaO. c) Die auch der Revision zugrunde liegende Gegenauffassung räumt dem Darlehensnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Auflösung des Darlehensvertrages gegen Zahlung einer unter Schadensgesichtspunkten zu bewertenden Vorfälligkeitsentschädigung ein und listet insbesondere Fallkonstellationen wie die beabsichtigte Veräußerung des Leihobjekts auf.
839; Wenzel, in Metz/Wenzel, Vorfälligkeitsentschädigung, Abs. 228 und in WM 1995, 1433, 1436). d) Der anerkennende Bundesrat ist mit dieser Auffassung einverstanden, dass bei einer anderen Nutzung des Leihgegenstandes in jedem Falle ein Anspruch des Kreditnehmers auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits geltend gemacht werden kann. Wendet sich der Kreditnehmer mit dem Verlangen nach vorzeitiger Begleichung des Darlehens gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung an den Kreditgeber, so zielt dieser Antrag nicht auf die Aufhebung der vertraglichen Verpflichtung, sondern letztlich nur auf die vorzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung.
Durch vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist der Darlehensgeber in die gleiche wirtschaftliche Lage zu versetzen, wie sie es gewesen wäre, wenn das Darlehen für die ursprünglich vereinbarte Zinsbindungsdauer fortgesetzt und mit Zinsen bedient worden wäre. In solchen Fällen kann auch davon ausgegangen werden, dass der Kreditgeber das Darlehen vorzeitig begleicht, wenn er dadurch keinen finanziellen Nachteil erleidet.
Der Anspruch des Kreditnehmers auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ist durch die Wahrung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit begründet, so dass der Grund für den Verkauf des Leihobjekts irrelevant ist. Da die Kläger damit einen Anspruch auf Zustimmung zum vorzeitigen Ausgleich des Kredits gegen eine die Interessen des Beklagten schützende Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung hatten, konnte der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen "Preis" bis zur Grenze des § 138 BGB für seine Zustimmung verlangen.
Vielmehr konnte sie nur Ersatz für die Nachteile verlangen, die ihr durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens entstanden sind. b) Überschreitet die Vorfälligkeitsentschädigung, die die Beklagte von den Klägern erhalten hat, die Nachteile, die mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens für sie verbunden sind, so wäre die Beklagte durch die Differenz ungerechtfertigt bereichert und somit zur Rückzahlung verpflichtet.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte es die Vereinbarungen der Parteien über einen vorzeitigen Kreditvergleich nicht als Rechtsgrund für die erhaltene Zahlung geltend machen. Es spielt keine Rolle, ob dem Berufungsgericht Folge geleistet werden soll, da die Kläger ihren Vorbehalt gegen die Summe der Vorfälligkeitsentschädigung letztlich nicht mehr aufrechterhalten haben.
Selbst wenn der Beklagte einen Verzicht auf den Vorbehalt und damit eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Hoehe der Vorzugsstrafe durchgesetzt haette, koenne er sich nicht darauf berufen, wenn er auf diese Weise eine ueberhoehte Vorzugsstrafe durchgesetzt und damit seiner vertraglichen Verpflichtung zur Zustimmung zur Rueckzahlung des Kredits gegen eine angemessene Entschaedigung widersprochen haette.
Es ist nicht festzustellen, ob die Kläger 46.731,03 DEM mehr als die dem Beklagten zustehende Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben und wenn ja, wie hoch die Differenz ist. Der BerGer. hat dem Beklagten einen Verlust von insgesamt 43.024,02 DEM aus der vorzeitigen Tilgung der beiden Darlehen berechnet.
Wird dieser Betrag zugrunde gelegt, haben die Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen Rückzahlungsanspruch, jedoch nur in der Größenordnung von DEM 3.707,01. Der Betrag von DEM 3.707,01 ist die Summe der Forderung. Es enthält in seinen Grundsätzen auch eine Ungenauigkeit zum Nachteil des Beklagten. a) Eine Hausbank kann den finanziellen Nachteil, den sie durch die vorzeitige Rückzahlung eines Kredits erleidet, auf verschiedene Arten berechnen.
Grundsätzlich ist das gleiche wie bei der Berechnung des Nichterfüllungsverlustes bei einem anfänglichen Scheitern des Kreditvertrages aufgrund der Nichtakzeptanz des Kredits der Fall (siehe Senatsbeschluss vom 11. Mai 1991 - II ZR 190/90 = WC 1991, 760). Der Berufungsgerichtshof muss sich zunächst darauf einigen, dass eine kreditgebende Institution im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens grundsätzlich sowohl für Zinsmargenschäden als auch für eine Verschlechterung der Zinssätze Entschädigung verlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1991 a. F. und vom 28. Oktober 1996 a. F. S. 2049). aa) Der Zinsmargenschaden entspricht dem Verlust des Nettogewinns aus dem vorzeitig getilgten Darlehen.
Dieser Unterschiedsbetrag ist um die Beträge für das sich entfaltende Risiko aus dem zurückgezahlten Darlehen (sog. Risikoprämie) und - soweit die BayernLB keine von der Laufzeit abhängigen Sondergebühren neben den Kreditzinsen verlangt - für die Verwaltungskosten während der Laufzeit des Darlehens zu kürzen (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1991 und vom 11. Oktober 1996 per ebd.).
Auf eine genaue Klarstellung zu verzichten, hält der Bundesrat nach 252 BGB für zulässig und angemessen, soweit sich der Ersatzanspruch der BayernLB auf den für gleichartige Banken üblichen Durchschnittsgewinn beschränkt (Urteil des Bundesrates vom 11. Mai 1991 a.a.O.). Ein den Margenverlust übersteigender Zinsverschlechterungsverlust entsteht, wenn die Nationalbank das zurückgeforderte Darlehenskapital nur für die Restlaufzeit des zurückgezahlten Darlehens zu einem niedrigeren Zinssatz als dem Vertragszinssatz zurückgeben kann (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1991 und vom 11. Oktober 1996 per ibidem).
cc ) Sowohl im Hinblick auf den Zinsmargenverlust als auch im Falle eines Zinsverschlechterungsverlustes sind die Verlustbeträge, die für die gesamte Dauer der gesetzlich geschützten Zinserwartung entstehen, auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (Senatsbeschluss vom 11. M. 1991, a. O. S. 761, 762). Wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, ist ein Zinssatz in gleicher Größenordnung wie der aktive Reinvestitionssatz anzuwenden.
c ) Es ist für eine Hausbank oft nicht möglich oder sinnvoll, Mittel zu reinvestieren, die durch eine vorzeitige Rückzahlung eines fälligkeitskongruenten Darlehens in ähnliche Darlehen freigesetzt wurden. Lediglich eine solche Investition ist für sie sinnvoll, zumal die Reinvestition in der Regel auf Kosten ihres anderen Neugeschäfts (Canaris und Metz je aaO) durch vorzeitige Rückzahlung von Darlehen in der gleichen Art von Darlehen erfolgen würde.
Der Zinsverlust für die Restlaufzeit des zu tilgenden Darlehens, berechnet auf der Grundlage der so zu ermittelnden Nettozinsverschlechterung, ist dann auf den Tag der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu diskontieren. Auch hier ist der aktive Reinvestitionssatz, d.h. die Rendite auf fristenkongruente Kapitalmarktpapiere öffentlicher Schuldner, zugrunde zu legen. d) Darüber hinaus kann die BayernLB eine angemessene Vergütung für die mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens verbundenen Verwaltungskosten verlangen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erscheint es jedoch nicht angemessen, einen bestimmten Prozentsatz des Darlehensbetrags als Ausgangspunkt für die Berechnung der Ausgaben zu wählen. 4. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte ihren Nachteil aus der vorzeitigen Rückzahlung der beiden Darlehen auf der Grundlage einer fristenkongruenten Kapitalmarktanlage berechnet. Die Berufungsinstanz hat dies zu Unrecht nicht in ihrer Ausgangssituation verfolgt und sich stattdessen auf die Reinvestition in durch Grundpfandrechte gesicherte Kredite konzentriert.
Daher ist es erforderlich, den dem Beklagten entstandenen Schaden auf der Grundlage einer fristenkongruenten Kapitalmarktanlage unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze zu bewerten.
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