Der lebenslange Nutznießer wurde von der Mütter der Klägerin für sich und ihren Mann reserviert. Das lebenslange Nießbrauchrecht hat sich auch die Klagetante für sich reserviert. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers hatten die Nießbrauchrechte von Mütter und Tanten jeweils die Hälfe in Anspruch genommen, die das Eigentum gemeinsam vermietet haben. Die Klägerin hat im Jahr 2011 von ihrer Schwesterschwester die Hälfe ihres Miteigentumsanteils an dem nutzlosen Eigentum zu einem Anschaffungspreis von 250.000 ? erworben.
In den Erträgen aus Miete und Leasing hat das Steueramt die vom Antragsteller für diesen Teil der Immobilie angegebenen Abzüge für Verschleiß (Abschreibungen) und Fremdkapitalzinsen nicht als erwartete einkommensabhängige Ausgaben erfasst. Der Zins auf das Darlehen, nicht aber die Abschreibung, ist als erwarteter ertragsbezogener Aufwand zu erfassen. Bei den bisher vom Bundesfinanzhof beschlossenen Verfahren zur Abwägung von ertragsabhängigen Kosten für eine mit einem Lebensnutzungsvertrag belastete Immobilie scheiterte die Abwägung des Eigentümers in jedem Fall am Beweis eines hinreichend spezifischen ökonomischen Verhältnisses zwischen den beanspruchten Kosten und der Art der Einkünfte, in deren Umfang der Abzugsanspruch beantragt wurde.
Nach Ansicht des BFH mangelt es regelmässig an der Intention, Einnahmen aus Miete und Leasing zu erwirtschaften, wenn dem Steuerpflichtigen Ausgaben für eine Liegenschaft entstehen, zu deren Benutzung eine andere Personenberechtigung hat und ein Ende der Nutzungsdauer nicht vorhersehbar ist. Das zeitliche Verhältnis zwischen den Kosten und der nachfolgenden Anmietung ist nur von indikativer Relevanz.
In diesem Zusammenhang kann die Absicht des Steuerzahlers, Einkommen zu generieren, bekräftigt werden, auch wenn das tatsächliche Ende des Nutzungsrechts im streitigen Jahr noch nicht vorhersehbar ist. Das ist der Falle, wenn trotz der Tatsache, dass der Beginn der Einkommensbildung noch nicht feststeht, aufgrund anderer externer Gegebenheiten kein Widerspruch besteht, dass der Steuerzahler in dem fraglichen Jahr nach Auslaufen der Rechtshindernisse zu versteuerndes Einkommen erwirtschaften will.
Nach der plausiblen Vorlage des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr des Rechtsstreits nach der Einstellung der Nutzungsrechte zugunsten seiner Mütter und Tanten beabsichtigt hatte, Einnahmen aus der Miete und Pacht des streitigen Vermögens zu erwirtschaften. Wenn dagegen der Beschwerdeführer beabsichtigt hätte, seinen Mitbesitz an der Liegenschaft zu verkaufen, wäre es wenig sinnvoll gewesen, die Hälfte des Mitbesitzes von seiner geschwisterlichen Person zu erwerben, weil sie die Liegenschaft zusammen hätten verkaufen können.
Eine künftige Verwendung des Vermögens durch den Antragsteller (z.B. für eigene Wohnzwecke), die nicht zu steuerpflichtigem Einkommen führt, kann ebenfalls unterbleiben. Anders als Instandhaltungsaufwendungen, die sich bereits auf das Jahr ihrer Durchführung und damit auf einen Zeitpunkt erstrecken, in dem nicht der Eigentümer der Immobilie, sondern nur die nutzungsbedingten Mieteinnahmen anfallen, sind die Erwerbskosten für die Immobilie und die damit verbundenen Finanzierungskosten Ausgaben, die ausschliesslich im Zusammenhang mit der beabsichtigten zukünftigen Nutzung entstehen.
Bei den Erträgen aus Mieten und Pachten können die in Anspruch genommenen Abschreibungen jedoch nicht angerechnet werden. In 2013, dem Jahr des Streits, nutzten die Nutznießer (Mutter und Tochter des Klägers) das Haus, um Einnahmen aus Miet- und Pachterträgen zu erzielen. Weil der KlÃ?ger im Jahr 2013 (noch) keine Mieteinnahmen aus der HÃ?lfte der gegen Entgelt angeschafften Immobilie erreicht hat, mangelt es ihm an dem ökonomischen Anschluss zwischen den durch die Abschreibung dargestellten Abschreibungen und den zukÃ?nftigen geplanten Mieteinnahmen.
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